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Der Erbschafts(ver)kauf als Ausweg

Die Ausgangslage

Ein Klient hat gut geerbt, hätte man meinen können. Doch nicht allein, sondern mit mehreren Geschwistern gemeinsam, und dann auch noch mehrere Liegenschaften.

Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) standen die Regeln über Miteigentumsstreitigkeiten schon vor 200 Jahren direkt nach den erbrechtlichen Bestimmungen. Warum? Weil Erbschaften zwar ständig Miteigentum erzeugen, aber Erben nur selten gerne miteinander eine Firma betreiben oder eine Liegenschaft verwalten. Doch die Chance, Miteigentum aufzulösen und dabei nicht draufzuzahlen, sind in der Regel schlecht.

Heutzutage löst man das meist so, dass noch im Stadium des Verlassenschaftsverfahrens, also vor Einantwortung, das Haus des Erblassers bzw. Verstorbenen durch die Verlassenschaft selbst verkauft wird. Das hat auch steuerliche Vorteile. Aber was, wenn diesbezüglich keine Einigkeit in der Erbengemeinschaft besteht? Mein Klient stand kurz davor, gemeinsam mit seinen Geschwistern zum Eigentümer eines schwer verwertbaren bloßen Miteigentumsanteils zu werden, seit Monaten hatte er bei einem anderen Rechtsanwalt keinen brauchbaren Fortschritt bei den Vergleichsverhandlungen mit seinen Geschwistern gesehen. Er beauftragte daher mich mit der weiteren Vertretung.

Vorgehensweise

Ich habe das weder bei Notaren noch bei Rechtsanwälten gebräuchliche Institut des Erbschafts(ver)kaufs gewählt (man braucht natürlich finanzkräftige Investoren bzw. entsprechende Kontakte für solche Kaufpreissummen). Obwohl, genau genommen sind die "Erbsentschlagungen zu Gunsten von XY" nichts anderes als Erbschaftsschenkungen bzw. im Falle einer Gegenleistung Erbschaftskäufe. Als Verlassenschaftsrichter habe ich mich immer gewundert, dass die österreichische Rechtspraxis Einantwortungen auf Basis solcher Erbsentschlagungen zulässt, obwohl die hierfür eigentlich nötige Form, nämlich ein Notariatsakt, de facto nie eingehalten wird.

Ein gültiger Erbschaftskauf bietet dem Erben große Vorteile: Man kann sowohl vor Abgabe einer Erbantrittserklärung als auch danach, bis zur Einantwortung, seine Erbschaft verkaufen (vor Tod des Erblassers wäre das hingegen sittenwidrig und damit unwirksam).

Letztlich wurde der Erbschaftskaufvertrag von mir vorbereitet und musste dann nur noch als Notariatsakt abgeschlossen werden.

 

Ergebnis

Mein Klient erhielt ohne Rechtsstreit sofort Geld vom Käufer seines Teils der Erbschaft.

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