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Verfahrenseinstellung nach Anklage wegen Tierquälerei

Wieder einmal hatte eine meiner Klientinnen schlechte Ausgangskarten: In den Medien war veröffentlicht worden, dass sie gestanden hätte, "ihrem" belgischen Schäferhund gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten unnötige Qualen zugefügt zu haben (orf.at; heute.at; OÖN etc.).

Der Strafrahmen für Tierquälerei beträgt gemäß § 222 Strafgesetzbuch (StGB) 2 Jahre Haft. Die Kommentatoren unter den Online-Artikeln wünschten sich noch ganz andere Strafen. Als Strafverteidiger ist es meine Aufgabe, dieser "Stimme des Volkes" etwas entgegenzuhalten. So auch bei der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Linz diese Woche:

In diesem Fall war das leicht, es gab viele Milderungsgründe: Unbescholtenheit, Tatsachengeständnis, Selbstanzeige und weitere (Details aus der Beziehung der beiden angeklagten Ex-Lebensgefährten werden hier nicht geschildert). Zudem argumentierte ich, dass es sich rechtlich gar nicht um den Hund meiner Mandantin gehandelt hat und somit die Hauptverantwortung beim Hundeeigentümer - dem Ex-Lebensgefährten - lag.

Das Strafverfahren gegen meine Klientin wird vom Landesgericht Linz nach Erbringung von gemeinnützigen Leistungen eingestellt werden.

Hingegen verantwortete sich der mitangeklagte Ex-Lebensgefährte eher ungeschickt: Er wurde (obwohl ebenfalls unbescholten) zu einer Geldstrafe verurteilt.

"Über Schuld und Strafe entscheidet in Österreich nicht die Öffentlichkeit, sondern ein unabhängiges Gericht. Verfahrenseinstellungen im Rahmen von Diversionen sind auch bei schuldigen Tätern möglich - wenn man sich im Strafverfahren klug verhält."

Strafverteidiger Dr. Lorenz Kirschner

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