Gerichtsvollzieherin mit Tod bedroht: Rasche Haftentlassung nach Verteidigerwechsel
Ein Eferdinger Unternehmer hatte einer Gerichtsvollzieherin laut Medienberichten angedroht, sie umzubringen, wenn sie ihm nicht die Kennzeichen seines gepfändeten Autos wiederbringt (Bezirksblatt; Heute; Kleine Zeitung; Krone; OÖN).
Derlei wird nach vergangenen Morden an Justizangehörigen nicht mehr auf die leichte Schulter genommen, sodass der Beschuldigte festgenommen wurde und die Weihnachtsfeiertage in der Justizanstalt Wels verbringen musste. Der Haftrichter verhängte wegen Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft. Denn so etwas ist nicht bloß eine gefährliche Drohung (§ 107 StGB), sondern ein Widerstand gegen die Staatsgewalt mittels Drohung mit dem Tod (§ 269 StGB). Konkreter Strafrahmen: 6 Monate bis 5 Jahre Haft.
Ausgangslage
Das Verhalten eines Beschuldigten im Strafverfahren ist fast immer wichtig. Der Inhaftierte leugnete die gefährliche Drohung und erhob Haftbeschwerde. Ich hätte ihm gleich sagen können, dass das aussichtslos ist. Denn es gab einen Amtsvermerk über die genaue Drohung - also eine öffentliche Urkunde! Leugnen ist da die falsche Strategie. Die Haftbeschwerde hat das Oberlandesgericht Linz abgewiesen.
Verteidigerwechsel
Nach Abweisung der Haftbeschwerde hat der Inhaftierte mich als neuen Verteidiger beauftragt.
Ein Wechsel der Verteidigungsstrategie ist immer eine heikle Sache. Aber es gibt Fälle, da hilft nur "Ablegen" - also ein Geständnis.
- Dieses Geständnis,
- ein Anerkenntnis von Schmerzengeld für die bedrohte Gerichtsvollzieherin und
- eine Klarstellung, dass die Regeln des Rechtsstaats von allen einzuhalten sind
haben das Gericht trotzdem überzeugt.