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Rechte und Pflichten von Jagdschutzorganen

Überwachung jagdrechtlicher Vorschriften, Schutz des Wildes, Verhütung von Wilderei etc. Ein Jagdschutzorgan hat einiges zu tun und noch mehr Möglichkeiten es zu tun. Dabei bewegt man sich schnell einmal in rechtlichen Graubereichen.

Klar ist aber: Als Jagdschutzorgan ist man kein privater Jäger, sondern ein Exekutivorgan des Staates. Das bedeutet zweierlei:

1. Tätigkeiten als Jagdschutzorgan sind dem Staat zuzurechnen und nicht der Person. Die Person wird haftungsrechtlich gegenüber Geschädigten abgeschirmt und nur bei besonders fahrlässigem Verhalten oder vorsätzlicher Schädigung regresspflichtig gegenüber dem Staat.

2. Es gilt auch der Teil des Strafgesetzbuches, der Amtsträger erfasst.

Wann hafte ich wem wofür?

Als Exekutivorgan handelt ein Jagdschutzorgan nicht im eigenen Namen, sondern im Namen und mit der Hoheit des Staates (genau genommen: In Jagdsachen im Namen des jeweiligen Bundeslandes).

Geht etwas schief, wird also jemand zu Unrecht verhaftet oder verletzt, darf nicht das Jagdschutzorgan persönlich geklagt werden. Es greift das Amtshaftungsgesetz (AHG), wonach vom Geschädigten nur der Rechtsträger, also das jeweilige Bundesland, haftet.

Im "Anblick" (Ausgabe Oktober 2019) schilderte ein Rechtsanwaltskollege einen Fall, wie ihn das Leben so spielt. Der Fangschuss eines Tiroler Jagdschutzorgans auf ein durch einen Verkehrsunfall verletztes Reh hatte zu einer Gehörschädigung bei einem Dritten geführt. Dessen an sich gut klingender Plan, nicht das Organ, sondern das Bundesland auf Schadenersatz zu klagen, ging aber schief. Denn das Tiroler Jagdgesetz sieht zwar zB den Schutz des Wildes vor Raubwild als Jagdschutzaufgabe an, nicht aber den Schutz des Wildes vor unnötigem Leid (ebenso das oö Jagdgesetz). Der Oberste Gerichtshof wies daher die Klage ab, weil beim Fangschuss eben nicht funktional "das Bundesland", sondern die konkrete Person "nur" als Jäger gehandelt hatte.

Amtsmißbrauch und Co.

Verrichtungen, die zur unmittelbaren Erfüllung von Exekutivaufgaben dienen, also auch Verrichtungen rein tatsächlicher Art ohne Befehls- oder Zwangsgewalt, dürfen nicht bewusst falsch ausgeübt werden.

Was für einen Privaten "dumm" oder "gemein" oder ein "gutes Geschäft" ist, ist im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit schnell strafbar. Amtsmissbrauch kann ein Jagdschutzorgan aber nicht begehen, weil dieses Delikt nur für Beamte geschaffen wurde (zB Unterlassung der gebotenen Anzeige gegen einen alten Freund).

Hingegen gelten die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über Bestechlichkeit (§ 304 StGB) und Vorteilsannahme (§ 305 StGB) auch für bloße sogenannte Amtsträger - also auch Jagdschutzorgane. Da Jagdeinladungen wohl auch an Jagdschutzorgane ausgesprochen werden, gilt es, die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nicht mit solchen Einladungen zu verknüpfen.

Diese Beiträge wurden aus aktuellem Anlass erstellt und werden laufend um Themen erweitert, die Jagdschutzorgane betreffen.

Dr. Lorenz Kirschner

Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Wels

Jäger und Sportschütze